Das Gesellschaftsrecht bezeichnet die Rechtsdisziplin, die sämtliche Verfahren und rechtlichen Angelegenheiten eines Unternehmens von der Gründung bis zur Liquidation betrifft. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch gliedern sich Handelsgesellschaften in fünf Typen: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaft. Der Unternehmensanwalt berät diese im Gesetz definierten Gesellschaftsformen.
Gesellschaftsrecht
Ankara hat sich sowohl als Hauptstadt als auch aufgrund seiner heute über 6.000.000 Einwohner zu einem Standort entwickelt, an dem sich die Zentralen großer Handelsgesellschaften befinden und aktiv Handel betrieben wird. Wo Menschen zusammenkommen und aktiv Handel treiben, entstehen zwangsläufig rechtliche Streitigkeiten.
Gesellschaften und Genossenschaften
Zwar ist es für Gesellschaften und Genossenschaften nützlich und sinnvoll, für die Einleitung und Führung rechtlicher Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen, doch unsere Rechtsordnung schreibt für bestimmte Aktiengesellschaften und Genossenschaften die Beauftragung eines Anwalts sogar zwingend vor.
Nach Art. 35/3 des Anwaltsgesetzes Nr. 1136 sind „Aktiengesellschaften, deren Grundkapital das Fünffache oder mehr des in Art. 272 des türkischen Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Mindestgrundkapitals beträgt, sowie Baugenossenschaften mit hundert oder mehr Mitgliedern verpflichtet, einen Vertragsanwalt zu bestellen.“
Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 muss das Grundkapital einer Aktiengesellschaft mindestens 250.000 TL betragen (Stand: aktualisierter Betrag ab 1. Januar 2024). Demnach besteht für jede Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens dem Fünffachen dieses Betrags, also 1.250.000 TL oder mehr, die Pflicht zur Bestellung eines Anwalts.
Ebenso besteht für Baugenossenschaften mit 100 (hundert) oder mehr Mitgliedern die Pflicht zur Bestellung eines Anwalts.
Nach Art. 35/3 des Anwaltsgesetzes wird gegen Einrichtungen, die dieser Vorschrift zuwiderhandeln, für jeden Monat, in dem sie keinen Vertragsanwalt bestellt haben, von der Staatsanwaltschaft eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe des Zweifachen des zum Tatzeitpunkt geltenden Bruttomindestlohns für Arbeitnehmer über 16 Jahren in der Industrie verhängt. Die Bestimmungen der Zivil- und Strafprozessordnung sowie sonstiger Gesetze bleiben unberührt.
Nach dieser Vorschrift wird gegen Gesellschaften und Genossenschaften, die entgegen der Pflicht zur Bestellung eines Anwalts handeln, für jeden Monat der Nichtbestellung eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe des Zweifachen des monatlichen Bruttomindestlohns verhängt, und zwar durch die Staatsanwaltschaft.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Gesellschaftsformen besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Anwalts; dennoch ist die Beratung durch einen Unternehmensanwalt bei der Beilegung von im Geschäftsbetrieb auftretenden Angelegenheiten und Streitigkeiten erforderlich.
Gesellschaften und Genossenschaften nach dem türkischen Handelsgesetzbuch
Nach Art. 124 des türkischen Handelsgesetzbuchs gliedern sich Handelsgesellschaften in Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften, während Aktiengesellschaften, GmbHs und Kommanditgesellschaften auf Aktien Kapitalgesellschaften darstellen.
Diese Gesellschaften haften für ihre Verbindlichkeiten in erster Linie selbst unmittelbar, während die Haftung der Vertretungsorgane und Gesellschafter je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgestaltet ist.
Bei Personengesellschaften, also Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nachrangig und unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. In diesen Gesellschaften können Personen durch Einbringung jeglicher Art von Kapital oder Arbeitsleistung Gesellschafter werden.
Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter hingegen nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies unterscheidet sich bei Aktiengesellschaften und GmbHs im Detail. Bei Aktiengesellschaften können sich Gläubiger nicht an die Gesellschafter wenden, um ihre Forderungen durchzusetzen – ein direkter Zugriff auf die Gesellschafter besteht nicht. Ihre Forderungen können sie nur gegenüber der Aktiengesellschaft selbst geltend machen. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich ausschließlich auf die von ihnen übernommene Kapitaleinlage gegenüber der Gesellschaft.
Bei GmbHs besteht die Haftung der Gesellschafter aus der übernommenen Kapitaleinlage sowie etwaigen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Nachschuss- und Nebenleistungspflichten. Auch bei GmbHs haften die Gesellschafter nicht gegenüber den Gläubigern.
Aktiengesellschaften
Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit einem bestimmten, in Aktien aufgeteilten Grundkapital, die für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet und für jeden gesetzlich zulässigen wirtschaftlichen Zweck gegründet werden kann. Aktiengesellschaften können mit einem Mindestgrundkapital von 250.000 TL und mindestens einem Aktionär gegründet werden. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die das System des genehmigten Kapitals gewählt haben, beträgt das Mindestgrundkapital 500.000 TL (Stand: aktualisierte Beträge ab 1. Januar 2024).
Aktiengesellschaften haften gegenüber ihren Gläubigern mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nur mit ihrer übernommenen Kapitaleinlage und ausschließlich gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung des Gesellschafters endet mit der Erfüllung seiner Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. In diesem Rahmen besteht keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern.
Bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft werden zunächst die Forderungen der Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt; verbleibt ein Überschuss, wird dieser entsprechend den Anteilen an die Gesellschafter verteilt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbHs werden von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen unter einer Firma für jeden gesetzlich zulässigen wirtschaftlichen Zweck gegründet. Das Grundkapital einer GmbH ist bestimmt und setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen zusammen. Anders als bei Aktiengesellschaften muss das Grundkapital mindestens 50.000 TL betragen (Stand: aktualisierter Betrag ab 1. Januar 2024). Wie bei Aktiengesellschaften haften die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern sind nur zur Zahlung ihrer übernommenen Stammeinlagen sowie etwaiger im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Nachschuss- und Nebenleistungspflichten verpflichtet. GmbHs können mit mindestens einem (1) und höchstens 50 (fünfzig) Gesellschaftern gegründet werden.
Kommanditgesellschaften
Nach Art. 304 des türkischen Handelsgesetzbuchs ist eine Kommanditgesellschaft „eine zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer Firma gegründete Gesellschaft, bei der die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und die Haftung des oder der übrigen Gesellschafter auf ein bestimmtes Kapital beschränkt ist.“ Ob eine Gesellschaft als Kommanditgesellschaft einzuordnen ist, richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag. Die dem Unternehmen gegebene Bezeichnung und Rechtsform allein sind für die Einordnung nicht ausschlaggebend. Lässt sich die Kommanditgesellschaftseigenschaft nicht eindeutig feststellen, gilt die Gesellschaft als Kollektivgesellschaft.
Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung werden als Komplementäre, Gesellschafter mit beschränkter Haftung als Kommanditisten bezeichnet. Die Haftung des Kommanditisten beschränkt sich auf die von ihm eingebrachte oder zugesagte Kapitaleinlage. Nach dem Gesetz müssen Komplementäre natürliche Personen sein, während ein Kommanditist auch eine juristische Person sein kann.
Kollektivgesellschaften
Eine Kollektivgesellschaft ist eine zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer Firma zwischen natürlichen Personen gegründete Gesellschaft, bei der die Haftung keines der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt, also unbeschränkt ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugt. Kollektivgesellschaften können von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet werden. Die Firma der Gesellschaft setzt sich aus dem Namen und Vornamen eines der Gesellschafter sowie dem Zusatz „Kollektivgesellschaft“ zusammen. Für die Kollektivgesellschaft besteht kein Mindestkapitalerfordernis.
Genossenschaften
Eine Genossenschaft ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung mit veränderlicher Mitgliederzahl und veränderlichem Kapital, die von natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Sonderverwaltungen, Gemeinden, Dörfern, Vereinen und Verbänden gegründet wird, um bestimmte wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die mit ihrem Beruf und Lebensunterhalt verbundenen Bedürfnisse, durch gegenseitige Hilfe, Solidarität und Bürgschaft zu wahren und zu fördern.
Für Genossenschaften ist die Mitgliederzahl nicht begrenzt; für die Gründung sind jedoch mindestens 7 (sieben) Personen erforderlich.
Aufgaben des Unternehmensanwalts
Da die Tätigkeit als Unternehmensanwalt sämtliche Streitigkeiten und Angelegenheiten umfasst, in die ein Unternehmen involviert sein kann, handelt es sich um ein Fachgebiet, das Kompetenz in nahezu allen Bereichen des Rechts erfordert. Es lässt sich jedoch sagen, dass der Unternehmensanwalt seine Leistungen im Allgemeinen vor allem im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht erbringt.
Unternehmensanwälte werden in der Regel unter erfahrenen und fachlich versierten Rechtsanwälten ausgewählt. Von einem Unternehmensanwalt wird nicht nur erwartet, dass er im Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht über Fachwissen verfügt, sondern auch, dass er in allen weiteren Rechtsgebieten – insbesondere im Straf-, Verwaltungs-, Steuer-, Verbraucher-, Vertrags- und Wertpapierrecht – sowie in der einschlägigen Gesetzgebung fundiert ist.
- Sämtliche Streitigkeiten und Angelegenheiten von der Gründung bis zur Liquidation der Gesellschaft,
- Erstellung und Änderung der Gesellschaftssatzung,
- Führung und rechtliche Vertretung bei sämtlichen Klagen, Zwangsvollstreckungsverfahren und sonstigen Angelegenheiten, an denen das Unternehmen beteiligt ist oder sein kann,
- Ergreifen präventiver Maßnahmen bei möglichen Streitigkeiten des Unternehmens,
- Bereitstellung der vom Unternehmen benötigten oder möglicherweise benötigten rechtlichen Informationen,
- Ausarbeitung und Prüfung nationaler und internationaler Handelsverträge des Unternehmens,
- Begleitung von Geschäftsverhandlungen und Vergleichen des Unternehmens,
- Durchführung von Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen,
- Rechtliche Begleitung bei Fusionen, Übernahmen, Umwandlungen und Anteilsübertragungen des Unternehmens,
- Errichtung der Gesellschaftsorgane, Durchführung von Vorstands- und Hauptversammlungssitzungen sowie Verfahrensbegleitung,
- Führung von Zwangsvollstreckungsverfahren bei Forderungseinzug des Unternehmens,
- Verfolgung von Wertpapieren (Scheck, Wechsel, Schuldschein, Order) des Unternehmens,
- Begleitung steuerrechtlicher Verfahren und Streitigkeiten des Unternehmens,
- Begleitung arbeitsrechtlicher Verfahren des Unternehmens,
- Begleitung strafrechtlicher Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen Unternehmensvertreter im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit,
- Begleitung strafrechtlicher Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen Unternehmensvertreter infolge von Arbeitsunfällen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit,
- Führung von Klagen und Verfahren des Unternehmens gegenüber Behörden und öffentlichen Einrichtungen,
- Führung von Klagen und Verfahren des Unternehmens gegenüber Verbrauchern,
- Führung von Verfahren zu möglichen Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb,
- Beantwortung von Abmahnungen und Mahnungen, die an das Unternehmen gerichtet werden
gehören zu den zahlreichen Bereichen, in denen wir Unternehmen rechtlich beraten.