Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Ankara

Rechtliche Unterstützung bei Versicherungsentschädigungen und Policenstreitigkeiten in Ankara. Versicherungsrechtsberatung der Kanzlei Tahancı.

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Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Versicherer gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet, im Falle des Eintritts einer Gefahr, die ein in Geld messbares Interesse des Versicherungsnehmers beeinträchtigt, eine Entschädigung zu zahlen oder den Schaden auszugleichen. Aus dieser Definition ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer über ein in Geld messbares Interesse verfügen muss und der Versicherer die diesem Interesse drohenden Schäden übernimmt. Versichert beispielsweise ein Hauseigentümer sein Haus gegen Feuer, besteht sein Interesse darin, dass sein Haus keinen Brandschaden erleidet. Tritt die Feuergefahr ein, kann der Hauseigentümer – also der Versicherungsnehmer – den erlittenen Schaden vom Versicherer verlangen, der seinerseits nach Eintritt der Gefahr eine Schadensermittlung vornimmt und den konkreten Schaden des Versicherungsnehmers ausgleicht. Die Rechtsdisziplin, die diese Fragen behandelt, wird als Versicherungsrecht bezeichnet.

Zu den zentralen Rechtsquellen des Versicherungsrechts zählen das türkische Handelsgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das türkische Obligationenrecht, das Gesetz über die private Altersvorsorge, das Gesetz über die landwirtschaftliche Versicherung, das Verbraucherschutzgesetz, das Straßenverkehrsgesetz, das türkische Luftfahrtgesetz, das Leasinggesetz, das Straßengüterverkehrsgesetz, das Katastrophenversicherungsgesetz, das Gesetz über den Ausgleich von Terror- und Terrorbekämpfungsschäden sowie das Gesetz über Sozialversicherung und allgemeine Krankenversicherung. Das Versicherungsrecht ist im 6. Buch des türkischen Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt.

Neben den oben genannten Gesetzen gibt es zahlreiche untergesetzliche Regelungen zu Versicherungsverträgen und Versicherungstätigkeiten, etwa Verordnungen mit Gesetzeskraft, Kabinettsbeschlüsse, Durchführungsverordnungen, Rundschreiben und Branchenmitteilungen.

Nach Art. 1401 des türkischen Handelsgesetzbuchs ist der Versicherungsvertrag ein Vertrag, durch den sich der Versicherer gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet, die durch den Eintritt einer Gefahr (Risiko) verursachte Beeinträchtigung eines in Geld messbaren Interesses einer Person auszugleichen oder aufgrund der Lebensdauer bzw. bestimmter im Leben einer oder mehrerer Personen eintretender Ereignisse eine Zahlung oder sonstige Leistung zu erbringen. Diese Definition umfasst sowohl Schadensversicherungen als auch Summenversicherungen. Schadensversicherungen sind Versicherungen, die darauf abzielen, den tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers im Rahmen des Deckungsumfangs auszugleichen.

Zentrale Begriffe des Versicherungsrechts: Versicherungssumme, Versicherungswert und Versicherungsentschädigung

Die Versicherungssumme bezeichnet den in der Versicherungspolice angegebenen Entschädigungsbetrag, der dem Versicherten bei Eintritt der Gefahr ausgezahlt wird. Nach Art. 1461 des türkischen Handelsgesetzbuchs gilt: Die Haftung des Versicherers ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses zum Zeitpunkt des Risikoeintritts, zahlt der Versicherer nicht mehr als den tatsächlich erlittenen Schaden. Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Versicherungswert. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert, zahlt der Versicherer nur den tatsächlichen Schaden. Beträgt beispielsweise die Versicherungssumme eines Versicherungsvertrags 50.000 TL und tritt ein Schaden von 30.000 TL ein, haftet der Versicherer nur für 30.000 TL.

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Der Versicherungswert bezeichnet den Wert des versicherten Interesses. Maßgeblich ist hierbei der Wert zum Zeitpunkt des Risikoeintritts. Nach Art. 1460 des türkischen Handelsgesetzbuchs ist der Versicherungswert der volle Wert des versicherten Interesses. Denn maßgeblich für die Entschädigung ist der Wert zum Zeitpunkt des Risikoeintritts. Übersteigt der Versicherungswert die Versicherungssumme, haftet der Versicherer dennoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Sinkt beispielsweise der Marktwert eines Fahrzeugs mit einem Kaskowert und einer Versicherungssumme von 100.000 TL später auf 60.000 TL, ist der Wert zum Zeitpunkt des Risikoeintritts maßgeblich.

Die Versicherungsentschädigung: Nach Art. 1459 des türkischen Handelsgesetzbuchs gilt: Der Versicherer gleicht den vom Versicherten erlittenen Schaden aus. Die Versicherungsentschädigung ist die zum Ausgleich des durch den Risikoeintritt erlittenen Schadens des Versicherten zu zahlende Entschädigung. Übersteigt der entstandene Schaden die Versicherungssumme, haftet der Versicherer trotzdem nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, da seine Deckungsgrenze auf die Versicherungssumme beschränkt ist. Liegt der entstandene Schaden unterhalb der Versicherungssumme, ist der Versicherer verpflichtet, den erlittenen Schaden des Versicherungsnehmers auszugleichen. Beträgt etwa die Versicherungssumme eines Kaskovertrags 100.000 TL und entsteht am Fahrzeug des Versicherungsnehmers ein Schaden von 20.000 TL, haftet der Versicherer in Höhe von 20.000 TL.

Pflichten und Obliegenheiten des Versicherers

1. Pflicht zur Risikotragung

Die vorrangige Pflicht des Versicherers ist die Übernahme des Risikos. Tritt eine Gefahr im Zusammenhang mit dem versicherten Interesse ein, haftet hierfür der Versicherer. Nach Art. 1421 des türkischen Handelsgesetzbuchs gilt: Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Haftung des Versicherers mit der Zahlung der Prämie oder der ersten Rate; bei Versicherungen für den Land- und Seetransport von Gütern haftet der Versicherer bereits mit Abschluss des Vertrags. Nach dieser Vorschrift beginnt die Haftung des Versicherers, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Zahlung der Prämie oder der ersten Rate.

Unter welchen Umständen und Voraussetzungen der Versicherer haftet, wird im Versicherungsvertrag oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgelegt. Bei der Kfz-Pflichtversicherung werden beispielsweise Marke und Modell des Fahrzeugs, die Versicherungsdauer, der Deckungsumfang sowie die vom Deckungsumfang ausgeschlossenen Umstände festgelegt. So ist etwa in den allgemeinen Bedingungen geregelt, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer außerhalb dringender Notfälle den Unfallort verlässt.

2. Aufklärungspflicht

Eine weitere Pflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist die Aufklärungspflicht und die Verpflichtung, sämtliche erforderlichen Informationen zum Versicherungsvertrag mitzuteilen. Der Versicherer und sein Agent müssen dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags – unter Einräumung einer angemessenen Prüfzeit – sämtliche Informationen zum abzuschließenden Versicherungsvertrag, die Rechte des Versicherten, besonders zu beachtende Vertragsklauseln und etwaige Mitteilungspflichten bei Entwicklungen schriftlich mitteilen.

Darüber hinaus muss der Versicherer den Versicherten während der Vertragsdauer unabhängig von der Police schriftlich über für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Ereignisse und Entwicklungen informieren. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass diese Aufklärung erfolgt ist.

3. Pflicht zur Ausstellung der Versicherungspolice

Wurde der Versicherungsvertrag vom Versicherer selbst oder seinem Agenten geschlossen, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Vertragsschluss, in anderen Fällen innerhalb von 15 Tagen, eine von den befugten Personen unterzeichnete Police aushändigen. Der Versicherer haftet für Schäden, die durch verspätete Aushändigung der Police entstehen.

4. Pflicht zur Erstattung von Kosten

Eine weitere Pflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist die Kostenerstattungspflicht. Der Versicherer ist verpflichtet, die vom Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten zur Feststellung des Umfangs des Risikos, der Entschädigung oder der Zahlungsverpflichtung angemessenerweise aufgewendeten Kosten zu erstatten, selbst wenn diese sich als nutzlos erweisen.

Da der Versicherer den tatsächlichen Schaden des Versicherten zu tragen hat, sind auch die zur Feststellung des Umfangs der Entschädigungspflicht angefallenen Kosten zu erstatten. So kann der Versicherungsnehmer beispielsweise auch das Honorar eines unabhängigen Sachverständigen erstattet verlangen, das er zur Feststellung des an seinem Fahrzeug entstandenen Minderwerts nach einem Unfall aufgewendet hat. Versicherungsunternehmen versuchen in der Praxis leider häufig, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

5. Pflicht zur Zahlung der Versicherungsentschädigung oder -summe

Tritt die Gefahr ein, ist der Versicherer zum Ausgleich eines vom Versicherungsschutz erfassten Schadens verpflichtet. Dieser Schaden entspricht dem tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers. Nach Art. 1427 des türkischen Handelsgesetzbuchs wird die Versicherungsentschädigung, sofern kein Vertrag über eine Naturalrestitution besteht, in bar ausgezahlt. Nach dieser Vorschrift zahlt der Versicherer somit, sofern nichts anderes bestimmt ist, in bar.

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Die Versicherungsentschädigung oder -summe wird fällig, sobald die Gefahr eingetreten ist, die Unterlagen zur Gefahr dem Versicherer übermittelt wurden und dessen Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht abgeschlossen sind – spätestens jedoch 45 Tage nach der Meldung. Bei Personenversicherungen beträgt diese Frist 15 Tage. Verzögert sich die Prüfung aus einem dem Versicherer nicht zurechenbaren Grund, läuft die Frist nicht. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Eintritt der Gefahr unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Versicherer zu melden. Der Versicherer wird verpflichtet, die Entschädigung nach Abschluss seiner Ermittlungen und Untersuchungen, spätestens jedoch innerhalb von 45 Tagen, zu zahlen. In der Praxis kommt es hier leider häufig zu Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen.

Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Prämienzahlungspflicht

Mit den vom Versicherungsnehmer eingenommenen Prämien gewährt der Versicherer Schutz für das versicherte Interesse. Nach Art. 1430 des türkischen Handelsgesetzbuchs ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Prämie zu zahlen; sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Prämie im Voraus gezahlt. Die Haftung des Versicherers beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Prämie oder der ersten Rate. Treten Änderungen ein, die eine Verminderung des Risikos bewirken, wird die Prämie entsprechend herabgesetzt bzw. gegebenenfalls zurückerstattet.

2. Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bei Vertragsschluss alle ihm bekannten oder erkennbaren wesentlichen Umstände mitzuteilen. Wird ein für den Versicherer wesentlicher Umstand nicht oder unrichtig mitgeteilt, kann der Versicherer innerhalb von 15 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder eine Prämiennachzahlung verlangen. Wird die Anzeigepflicht nach Eintritt der Gefahr infolge von Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers verletzt und wirkt sich diese Verletzung auf die Höhe der Entschädigung oder auf den Eintritt der Gefahr aus, wird die Entschädigung im Verhältnis zum Grad der Fahrlässigkeit gekürzt.

Handelte der Versicherungsnehmer vorsätzlich und besteht ein Zusammenhang zwischen der verletzten Anzeigepflicht und der eingetretenen Gefahr, entfällt die Zahlungspflicht des Versicherers vollständig; besteht kein solcher Zusammenhang, zahlt der Versicherer die Entschädigung unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen gezahlter und geschuldeter Prämie.

3. Informations- und Duldungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt der Gefahr dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist alle für die Feststellung des Risikos oder des Entschädigungsumfangs erforderlichen und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer je nach Art der erhaltenen Informationen und Unterlagen die Untersuchung am Ort des Schadenseintritts oder an anderen relevanten Orten ermöglichen und die von ihm erwarteten geeigneten Maßnahmen ergreifen.

4. Pflicht zur Schadensverhütung, -minderung und Wahrung der Rückgriffsrechte des Versicherers

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt der Gefahr oder hoher Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Schadensverhütung, -minderung, Verhinderung der Schadensausweitung sowie zur Wahrung der Rückgriffsrechte des Versicherers gegenüber Dritten zu treffen. Der Versicherungsnehmer muss den diesbezüglichen Anweisungen des Versicherers so weit wie möglich Folge leisten.

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Der Versicherer ist verpflichtet, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Schadensverhütung und -minderung entstandenen angemessenen Kosten unabhängig von der Versicherungsentschädigung oder -summe zu erstatten, selbst wenn sich diese Maßnahmen als nutzlos erwiesen haben.

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