Zunächst lohnt sich ein Blick auf den Gegenstand des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts. Im gesellschaftlichen Zusammenleben gehen Menschen im Alltag zahlreiche Rechtsverhältnisse ein. Eine Art dieser Verhältnisse ist das Forderungs-Schuld-Verhältnis. Erfüllt der Schuldner seine Schuld gegenüber dem Gläubiger fristgerecht, entsteht rechtlich kein Problem; erfolgt die Erfüllung jedoch nicht zum Fälligkeitstermin, entsteht ein Rechtsstreit. Wie dieser Rechtsstreit gelöst wird und wie der Gläubiger seine Forderung sichert, ist eine bedeutende Frage. In der Hauptstadt Ankara sind bei der Rechtsanwaltskammer Ankara mehr als 40.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte registriert. Ein Teil dieser Anwälte ist im Bereich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts tätig.
In vorstaatlichen Gesellschaften haben Einzelne ihre Forderungen mit Gewalt selbst durchgesetzt – man spricht von Selbstjustiz. Dies störte jedoch den gesellschaftlichen Frieden und führte zu endlosen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen. Mit der Entstehung des Staatsapparats wurden Fragen der Gerechtigkeit und Sicherheit dem Staat übertragen; ebenso fielen Fragen von Schuld, Forderung und Beitreibung in dessen Verantwortungsbereich.
In der Moderne hat der Gläubiger die Möglichkeit, sich an das staatliche Zwangsvollstreckungsorgan zu wenden und erforderlichenfalls die zwangsweise Beitreibung seiner Forderung vom Schuldner zu verlangen. In unserer Rechtsordnung wurden mit dem Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetz Nr. 2004 die Vollstreckungs- und Konkursämter als Zwangsvollstreckungsorgane eingesetzt. Eine ohne gerichtliches Urteil beim Vollstreckungsamt beantragte Zwangsvollstreckung wird als Vollstreckung ohne Urteil (ilamsız icra) bezeichnet. Für die Beitreibung öffentlicher Forderungen gilt hingegen das Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen; für Forderungen von Privatpersonen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht als öffentliche Forderung gelten, kommt das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetz zur Anwendung.
Andererseits können Personen, bevor sie sich an das Zwangsvollstreckungsorgan wenden, die staatlichen Gerichte anrufen, um ihr Recht gerichtlich feststellen zu lassen. Der Gegenstand dieser Rechte kann finanzieller Natur sein, aber auch die Herausgabe einer Sache, die Herausgabe eines Kindes oder die Räumung eines Grundstücks betreffen – die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Durch Gerichtsurteil festgestellte Rechte und Forderungen werden von den staatlichen Zwangsvollstreckungsorganen, den Vollstreckungs- und Konkursämtern, vollstreckt. Dies wird als Vollstreckung mit Urteil (ilamlı icra) bezeichnet. Es ist bekannt, dass von Gerichten festgestellte Ansprüche von Schuldnern oft erst dann erfüllt werden, wenn das Zwangsvollstreckungsorgan tätig wird. Hier zeigt sich die Bedeutung des staatlichen Gewaltmonopols.
Wie oben dargestellt, bilden der Schutz eines Rechts oder einer Forderung und die Sicherstellung der Erfüllung der Schuld den Gegenstand des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.
Vollstreckung mit Urteil
- Herausgabe beweglicher Sachen bzw. Räumung oder Übergabe unbeweglicher Sachen
- Herausgabe eines Kindes oder Regelung des Umgangsrechts
- Vollstreckung von Urteilen über Geldschulden oder Sicherheitsleistungen
- Verwertung der Hypothek
- Vollstreckung mit Urteil im Wege der Verwertung des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Vollstreckung ohne Urteil
- Vollstreckung ohne Urteil (gewöhnliche Vollstreckung)
- Verwertung des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- Verwertung der Hypothek
- Pfändungsverfahren aus Wechseln und Orderpapieren
- Insolvenzverfahren im Rahmen der gewöhnlichen Vollstreckung
- Insolvenzverfahren aus Wechseln und Orderpapieren
- Gewöhnliche Miete und Pachtzins
- Räumung der Mietsache
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren
- Vollstreckungsstrafverfahren
- Weitere in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts fallende Verfahren
- Insolvenzverfahren
- Verfahren zur Aussetzung der Insolvenz
- Klage auf Aufhebung der Versteigerung
- Klage auf vorläufige Pfändung
- Einstweilige Verfügung
- Klage auf Aufhebung des Widerspruchs
- Rückforderungsklagen
- Negative Feststellungsklage
- Anfechtungsklagen (Klage auf Anfechtung von Rechtshandlungen)
- Vollstreckungsbeschwerden
- Räumungsklagen
- Klagen wegen Bestreitens der Unterschrift
- Klagen wegen Zuständigkeitseinwand
- Klagen gegen den Staat wegen Vollstreckungshandlungen
- Widerspruchsklage Dritter (Istihkak-Klage)
Verfahren im Bereich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
- Teilnahme an Vollstreckungsversteigerungen
- Anmeldung der Forderung zur Insolvenzmasse
- Gestaltung und Überwachung des Verfahrens zur Aussetzung der Insolvenz
- Gestaltung und Überwachung des Sanierungsplans
- Prüfung und Gestaltung von Wechseln und Orderpapieren
- Gestaltung und Überwachung von Konkordatsvereinbarungen
- Gestaltung und Überwachung der Verwertung gepfändeter Gegenstände
- Überwachung und Gestaltung des Insolvenzverfahrens von Gesellschaften
- Prüfung der Überschuldung von Gesellschaften
- Sanierungsmaßnahmen für Unternehmen
- Beratung im Büro, per Telefon oder schriftlich während der Geschäftszeiten
Musterschriftsätze im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
- Muster für Antrag auf allgemeine Pfändungsabfrage
- Muster für Antrag auf Lohnpfändung und Lohnpfändungsbeschluss
Wer sind Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht in Ankara?
Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht in Ankara sind bei der Rechtsanwaltskammer Ankara zugelassene Anwälte, die sich insbesondere auf Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts spezialisiert haben.
Wie findet man einen guten Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht?
Ein guter Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht ist ein Anwalt, der die berufsethischen und fachlichen Anforderungen seines Berufs kennt und anwendet und die Interessen seines Mandanten sorgfältig wahrt.