Rechtsanwalt für Steuerrecht Ankara

Rechtliche Unterstützung bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide und Steuerstreitigkeiten in Ankara. Steuerrechtsberatung der Kanzlei Tahancı.

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Steuern lassen sich definieren als Geldleistungen, die der Staat zur Deckung öffentlicher Ausgaben kraft seiner Hoheitsgewalt einseitig und zwangsweise erhebt. Das Steuerrecht untersucht die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und dem Steuerpflichtigen bzw. Steuerverantwortlichen. In der Hauptstadt Ankara sind bei der Rechtsanwaltskammer Ankara mehr als 40.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte registriert. Ein Teil dieser Anwälte ist im Bereich des Steuerrechts tätig.

Neben Steuern fallen auch Gebühren, Abgaben, Fonds, Prämien und Beteiligungsbeiträge, die kraft Hoheitsgewalt erhoben werden, im weiteren Sinne in den Bereich des Steuerrechts.

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Die Festlegung der Besteuerung und ihrer Funktionsweise – als einer der grundlegenden Bausteine des modernen Staates – sowie ihre Bindung an im Voraus festgelegte Regeln sind von größter Bedeutung. Auch bei der Steuerung individueller und gesellschaftlicher Entscheidungen spielt die Besteuerung eine wichtige Rolle. Da die eingenommenen Steuern für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, profitiert jeder von diesen Leistungen. Zugleich wirkt sich die Festlegung, Bestimmung und Erhebung von Steuern auf die Rechtsstellung aller Bürger aus. Ein derart bedeutsames Thema muss strengen Regeln unterworfen sein. Die zentrale Regelung hierzu findet sich in der Verfassung. Art. 73 der türkischen Verfassung bestimmt: „Steuern, Gebühren, Abgaben und ähnliche finanzielle Verpflichtungen werden durch Gesetz eingeführt, geändert oder aufgehoben.“ Für die Besteuerung eines Sachverhalts ist demnach zwingend eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Durch Verwaltungsakte kann weder eine neue Steuer eingeführt noch eine bestehende Steuer aufgehoben werden.

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Steuern können der Rechtspersönlichkeit des Staates (Zentralhaushalt) zustehen, aber auch den Sonderverwaltungen der Provinzen und den Gemeinden. Je nachdem, wem die Steuer zusteht, fließt sie in den Haushalt der jeweiligen Körperschaft. So steht beispielsweise die Grundsteuer den Gemeinden zu und fließt in deren Haushalt.

Das Steuerrecht wird in der Theorie in allgemeines und besonderes Steuerrecht unterteilt. Das allgemeine Steuerrecht untersucht die allgemeinen Verfahrens- und Grundregeln des Steuerrechts.

Was ist eine Steuer?

Eine Steuer ist eine Geldleistung, die von Regierung und Kommunalverwaltungen zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen nach gesetzlichen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar – etwa durch Aufschläge auf Warenpreise – von der Allgemeinheit erhoben wird.

Welche Steuerarten gibt es?

Das Vermögen einer Person lässt sich in drei Phasen betrachten: Erwerb, Verausgabung und Ansparen. Menschen erzielen Einkommen, geben einen Teil davon aus und sparen einen anderen Teil. Die Besteuerung erfasst alle drei Phasen.

  • Die Besteuerung in der Erwerbsphase wird als „Einkommensteuern“ bezeichnet,
  • die Besteuerung in der Verausgabungsphase als „Verbrauchsteuern“,
  • die Besteuerung der angesparten Werte als „Vermögensteuern“.

So werden sie jeweils bezeichnet.

Es ist nicht möglich, sämtliche vom Staat und den Kommunalverwaltungen erhobenen Steuern hier vollständig aufzuzählen. Die aktuelle Liste der Steuerbehörde (https://www.gib.gov.tr/yardim-ve-kaynaklar/yararli-bilgiler/vergi-turu-kodlari) weist mehr als 200 Steuerarten aus.

Auch wenn sich Art, Bemessungsgrundlage und zugrunde liegende Vorschriften unterscheiden, lässt sich sagen, dass jede Steuer grundsätzlich einer der Kategorien Einkommen-, Verbrauch- oder Vermögensteuer zuzuordnen ist. Allerdings unterliegt ein Gegenstand allein deshalb, weil er einer dieser Kategorien zuzuordnen ist, nicht automatisch der Besteuerung – hierfür ist stets eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich.

Steuern auf das Einkommen

Steuern, die auf das von Personen und Unternehmen erzielte Einkommen erhoben werden, werden als „Steuern auf das Einkommen“ bezeichnet. Diese Besteuerung kann entweder an der Quelle (Quellensteuer) oder nachträglich auf Grundlage einer Erklärung erhoben werden.

a) Einkommensteuer

In der von der Steuerbehörde erstellten Liste der Steuercodes findet sich unter der Nummer 0001 die „jährliche Einkommensteuer“. Die Einkommensteuer unterliegt dem Einkommensteuergesetz Nr. 193 (GVK). Sie wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben.

Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Einkommen ist die Summe der von einer natürlichen Person innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Erträge und Gewinne.“ (GVK, Art. 1)

Zum Begriff „Einkommen“ im Sinne des GVK zählen folgende Erträge und Gewinne:

  1. Gewerbliche Gewinne,
  2. Land- und forstwirtschaftliche Gewinne,
  3. Löhne und Gehälter,
  4. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
  5. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
  6. Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen,
  7. Sonstige Erträge und Gewinne.

Diese Steuer bemisst sich nach den innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Erträgen und Gewinnen (GVK, Art. 1).

b) Körperschaftsteuer

In der Liste der Steuercodes der Steuerbehörde findet sich unter der Nummer 0010 die „Körperschaftsteuer“. Diese unterliegt dem Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520.

Die Körperschaftsteuer wird, wie die Einkommensteuer, auf Erträge erhoben. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass die Einkommensteuer auf natürliche Personen, die Körperschaftsteuer hingegen auf Körperschaften und Einrichtungen angewendet wird.

Nach dem Körperschaftsteuergesetz (Art. 1) unterliegen die Erträge folgender Körperschaften der Körperschaftsteuer:

  • a) Kapitalgesellschaften
  • b) Genossenschaften
  • c) Wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand
  • ç) Wirtschaftliche Betriebe von Vereinen oder Stiftungen
  • d) Arbeitsgemeinschaften (Konsortien)

Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Erträge setzen sich aus den oben genannten, der Einkommensteuer unterliegenden Ertragsarten zusammen.

Steuern auf den Verbrauch

Ein Teil der Steuern wird auf die Ausgaben der Bürger erhoben. Dazu zählen unter anderem:

Mehrwertsteuer (KDV)

Die Mehrwertsteuer unterliegt dem Mehrwertsteuergesetz Nr. 3065. Sie erfasst den gesamten Prozess von der ersten Produktionsstufe eines Produkts, einer Ware oder Dienstleistung bis zur letzten Stufe, dem Verbraucher.

Folgende in der Türkei durchgeführten Vorgänge unterliegen der Mehrwertsteuer:

  1. Lieferungen und Dienstleistungen im Rahmen gewerblicher, industrieller und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit sowie freiberuflicher Tätigkeit,
  2. jegliche Einfuhr von Waren und Dienstleistungen,
  3. Lieferungen und Dienstleistungen aus sonstigen Tätigkeiten, unter anderem:
    1. Post-, Telefon-, Telegramm-, Telex- und ähnliche Dienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
    2. Veranstaltung und Durchführung jeglicher Glücks- und Gewinnspiele,
    3. Auftritte und Konzerte professioneller Künstler sowie sportliche Wettkämpfe, Spiele und Wettbewerbe mit professionellen Sportlern,
    4. Verkäufe in Auktionshäusern und Zolllagern sowie die Übergabe von nach dem Gesetz Nr. 5300 über lizenzierte Lagerung landwirtschaftlicher Produkte ausgestellten Warenscheinen an die Abholberechtigten,
    5. Transport von Rohöl, Gas und daraus gewonnenen Produkten über Pipelines,
    6. Vermietung der in Art. 70 des Einkommensteuergesetzes genannten Güter und Rechte,
    7. gewerbliche, industrielle, land- und forstwirtschaftliche sowie berufliche Lieferungen und Dienstleistungen von Einrichtungen mit oder unter allgemeinen und Sonderhaushalten, Provinzsonderverwaltungen, Gemeinden und Dörfern sowie deren Verbänden, Universitäten, Vereinen und Stiftungen, sämtlichen Berufsverbänden sowie von diesen gegründeten oder betriebenen Betrieben mit revolvierendem Fonds,
    8. Lieferungen und Dienstleistungen, die im Rahmen freiwilliger Steuerpflicht zum Ausgleich von Wettbewerbsungleichheiten besteuert werden.

Sonderverbrauchsteuer (ÖTV)

Die Sonderverbrauchsteuer unterliegt dem Sonderverbrauchsteuergesetz Nr. 4760.

Diese Steuer erfasst Ausgaben, die als vergleichsweise besondere Kategorie gelten. Die betroffenen Waren sind in den dem Gesetz beigefügten Listen festgelegt.

Steuern auf das Vermögen

Diese Steuern erfassen den angesparten, also den vermögensbildenden Teil des Einkommens. Die häufigsten Erscheinungsformen sind die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.

Kraftfahrzeugsteuer (MTV)

Die Kraftfahrzeugsteuer unterliegt dem Kraftfahrzeugsteuergesetz Nr. 197.

Die in den Tarifen der Art. 5 und 6 dieses Gesetzes aufgeführten:

a) nach dem Straßenverkehrsgesetz bei den Verkehrsämtern registrierten und zugelassenen motorisierten Landfahrzeuge,

b) beim Generaldirektorat für Zivilluftfahrt des Verkehrsministeriums registrierten und zugelassenen Flugzeuge und Hubschrauber“ (MTVK, Art. 1) unterliegen dieser Steuer.

Diese Steuer wird zweimal jährlich, jeweils im Januar und im Juli, festgesetzt.

Grundsteuer

Die Grundsteuer unterliegt dem Grundsteuergesetz Nr. 1319. Gebäude auf türkischem Staatsgebiet unterliegen nach diesem Gesetz der Gebäudesteuer (EVK, Art. 1). Unter „Gebäude“ wird unabhängig vom verwendeten Baumaterial jede feste Konstruktion auf dem Land oder im Wasser verstanden. Auch die im Steuerverfahrensgesetz genannten Gebäudebestandteile werden mit dem Gebäude zusammen berücksichtigt. Schwimmende Anlagen, Zelte sowie an Fahrzeuge angehängte oder abnehmbare mobile Unterkünfte und Ähnliches gelten hingegen nicht als Gebäude (EVK, Art. 2).

Die Gebäudesteuer wird vom Eigentümer des Gebäudes, hilfsweise vom Nießbrauchsberechtigten und, falls keiner von beiden vorhanden ist, von demjenigen entrichtet, der das Gebäude wie ein Eigentümer nutzt. Bei Miteigentum sind die Miteigentümer anteilig nach ihren Quoten steuerpflichtig. Bei Gesamthandseigentum haften die Miteigentümer gesamtschuldnerisch (EVK, Art. 3).

Von der Steuer befreite Personen und Fälle sind gesondert gesetzlich geregelt (siehe Art. 4–5).

Was ist Steuerrecht?

Was ist Steuerrecht? Die Besteuerungsbefugnis, die sich als Ausübung einer hoheitlichen Befugnis darstellt, lässt sich als die aus der staatlichen Souveränität abgeleitete rechtliche und tatsächliche Macht definieren, im gesamten Staatsgebiet Steuern zu erheben.

Für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sind finanzielle Mittel erforderlich. Diese Mittel werden durch Ausübung der Besteuerungsbefugnis beschafft. Das Verständnis von Besteuerungsbefugnis und Steuerpflicht hat sich im Laufe der Geschichte je nach Staatsverständnis und verfassungsrechtlicher Ordnung erheblich gewandelt. Im modernen Verständnis wird die Besteuerungsbefugnis aus der staatlichen Souveränität abgeleitet und muss – wie alle aus der Souveränität abgeleiteten Befugnisse – gesetzes- und rechtskonform ausgeübt werden.

Die durch die Besteuerung entstehende eigenständige Rechtsbeziehung zwischen Verwaltung und Bürgern wird als „steuerrechtliches Verhältnis“ bezeichnet. Diese Beziehung stellt eine besondere Dimension des Verwaltungsrechts dar.

Im Steuerrecht gibt es zwei relevante Arten von Verhältnissen: das Steuerschuldverhältnis und das Steuerpflichtverhältnis.

Die „Steuerschuld“ ist besonderer Natur. Sie betrifft vermögensbezogene Rechte und Pflichten.

Die „Steuerpflicht“ hingegen ist umfassender und allgemeiner Natur. Zu den Steuerpflichtigen zählen neben den eigentlichen Steuerschuldnern auch Personen, die erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen, Bücher und Aufzeichnungen führen, Beamte, die zur Verschwiegenheit über dienstlich erlangte Geheimnisse verpflichtet sind, sowie sogar Richter der Steuergerichte, denen gesetzlich untersagt ist, über Verfahren bestimmter Angehöriger zu entscheiden.

Das Steuerrecht untersucht all diese Rechtsverhältnisse, regelt die steuerlichen Beziehungen aus verwaltungsrechtlicher Sicht und sieht je nach Sachlage auch Sanktionen vor.

Steuerrechtliche Verhältnisse sind ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, das umfangreiches Fachwissen erfordert. Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften können für Personen und Unternehmen zu schwerwiegenden Verwaltungssanktionen und in bestimmten Fällen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Auch verwaltungsgerichtliche Verfahren im Steuerrecht unterliegen im Vergleich zu allgemeinen Verwaltungsverfahren deutlich kürzeren Ausschlussfristen. Eine rechtzeitige und korrekte Verfahrensführung ist daher von entscheidender Bedeutung.

Themen des allgemeinen Steuerrechts

  • Beteiligte der Besteuerung (Finanzverwaltung, Steuerpflichtiger, Steuerverantwortlicher)
  • Besteuerungsverfahren (Festsetzung, Bekanntgabe, Feststellung, Erhebung)
  • Pflichten des Steuerpflichtigen
  • Steuerprüfung
  • Fristen im Steuerrecht
  • Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (Steuerhinterziehung, Ordnungswidrigkeiten)
  • Steuerbetrug, Verletzung des Steuergeheimnisses, unbefugte Erledigung privater Angelegenheiten des Steuerpflichtigen
  • Sicherung der Steuerforderung (vorläufiger Arrest, vorläufige Festsetzung, Ausreiseverbot, sonstige Maßnahmen)
  • Wertsicherung der Steuerforderung (Verzugszinsen, Säumniszuschläge)
  • Gründe für das Erlöschen oder die Milderung von Steuerschuld und -strafe
  • Verjährung (Festsetzungsverjährung, Erhebungsverjährung)
  • Verständigungsverfahren (nach und vor Steuerfestsetzung)
  • Fehlerberichtigung, Stundung, Erlass
  • Rechtsbehelfe bei Steuerstreitigkeiten (Steuergericht, Regionales Verwaltungsgericht, Staatsrat)

Themen des besonderen Steuerrechts

Das besondere Steuerrecht untersucht die im türkischen Steuersystem erhobenen einzelnen Steuern. Dazu zählen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Mehrwertsteuer (KDV)
  • Sonderverbrauchsteuer (ÖTV)
  • Zollsteuer
  • Bank- und Versicherungstransaktionssteuer (BSMV)
  • Gebühren
  • Wertpapiersteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer (MTV)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Grundsteuer

Das besondere Steuerrecht untersucht die Festsetzungs-, Bekanntgabe-, Feststellungs- und Erhebungsphasen der im türkischen Steuersystem enthaltenen Steuern sowie die dabei zu beachtenden Verfahrensregeln und weitere Aspekte des Besteuerungsprozesses.

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Die zentrale Rechtsquelle des türkischen Besteuerungsrechts ist das Steuerverfahrensgesetz Nr. 213 aus dem Jahr 1961. Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Abgaben des Zentralhaushalts sowie für Steuern, Gebühren und Abgaben der Provinzsonderverwaltungen und Gemeinden. Daneben werden bei der Einfuhr bestimmte Steuern erhoben, für die die Vorschriften des Zollgesetzes Nr. 4458 gelten.

Während für Schuldverhältnisse aus privatrechtlichen Geschäften das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetz Nr. 2004 gilt, kommt für die Beitreibung von Steuern und ähnlichen finanziellen Verpflichtungen das Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen zur Anwendung.

Steuerklage | Steuergerichtsbarkeit | Organisation der Steuergerichtsbarkeit

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Im Rahmen der Vorschrift des Art. 125 der türkischen Verfassung von 1982, wonach „gegen jede Handlung und Maßnahme der Verwaltung der Rechtsweg offensteht“, besteht die Möglichkeit, gegen Steuerbescheide und Steuerstrafen der Finanzverwaltung vor den Steuergerichten Klage zu erheben.

Nach dem Gesetz über den Staatsrat Nr. 2575 und dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren Nr. 2577 ist die türkische Steuergerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut. Als Gericht erster Instanz fungieren die Steuergerichte. Als Berufungsinstanz sind die bei den Regionalen Verwaltungsgerichten eingerichteten Steuerkammern die zweite Instanz. Als Revisionsinstanz fungiert der Staatsrat als dritte Instanz.

Wichtige Themen des Steuerrechts im Überblick

  • Klagen gegen Steuerfestsetzungen und die entsprechenden Steuerbescheide zu Steuern, Gebühren und Abgaben
  • Klagen gegen Bescheide über Steuerstrafen
  • Klagen gegen die Verhängung der Strafe wegen Steuerverkürzung
  • Klagen gegen allgemeine Ordnungswidrigkeitenstrafen
  • Klagen gegen besondere Ordnungswidrigkeitenstrafen
  • Klagen gegen den entsprechenden Zahlungsbescheid zu diesen Steuern und Strafen
  • Klagen gegen die Begründung der Steuerpflicht
  • Anträge und Klagen im Rahmen des Verständigungsverfahrens vor und nach Steuerfestsetzung
  • Anträge und Klagen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuern und Strafen
  • Anträge und Klagen zur Strafminderung
  • Anträge und Klagen wegen Irrtums und höherer Gewalt
  • Anträge und Klagen gegen Maßnahmen des vorläufigen Arrests und der vorläufigen Festsetzung
  • Anträge an das Finanzamt zur Fehlerberichtigung bzw. Beschwerden an das Finanzministerium sowie entsprechende Klagen
  • Klagen gegen Steuerfestsetzungen, Zurückweisungen und Strafen wegen Ausstellung oder Verwendung gefälschter Rechnungen bzw. irreführender Belege
  • Klagen aus Streitigkeiten über Befreiungen und Ausnahmen
  • Verwaltungsklagen gegen die Aufnahme in die Sonderliste (Kod Listesi) nach dem KDV-Rundschreiben sowie gegen mit Vorbehalt eingereichte Steuererklärungen
  • Klagen im Zusammenhang mit durch Sammelgesetze eingeführten Steuererleichterungen sowie Ermäßigungen bei Steuer- und Strafbeträgen
  • Streitigkeiten über Anzeigeprämien nach Gesetz Nr. 1905

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