Wir lösen Ihre Rechtsstreitigkeiten im Vergleich zum Gerichtsverfahren schneller, wirtschaftlicher und mit nachhaltigeren Methoden. Steuerung des Mediationsverfahrens nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit und Unparteilichkeit.
Was ist Mediation?
Mediation ist eine alternative Methode der Streitbeilegung, bei der Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien mit Hilfe eines unparteiischen und unabhängigen Dritten außergerichtlich beigelegt werden. Dieses Verfahren wird häufig bei arbeits-, handels- und verbraucherrechtlichen Streitigkeiten genutzt und ermöglicht im Vergleich zum Gerichtsverfahren eine schnellere und wirtschaftlichere Abwicklung.
Grundprinzipien des Mediationsverfahrens
- Freiwilligkeit und Willensautonomie: Vorbehaltlich der Fälle, in denen die Mediation Prozessvoraussetzung ist, steht es den Parteien frei, das Verfahren einzuleiten und zu beenden.
- Vertraulichkeitsgrundsatz: Die während des Verfahrens ausgetauschten Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt und können vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden.
- Unparteilichkeit und Gleichbehandlung: Der Mediator wahrt die Gleichbehandlung der Parteien und leitet das Verfahren unabhängig.
- Lösungsorientierung: Ziel ist nicht die Feststellung von Recht oder Unrecht, sondern das Zusammenführen der Parteien auf Basis ihrer gemeinsamen Interessen.
Das Mediationssystem entlastet die Gerichte und trägt zum gesellschaftlichen Frieden bei, indem es den Parteien ermöglicht, ihre Lösung selbst zu erarbeiten.
Welche Vorteile bietet die Mediation?
Mediation ist ein wirksames Verfahren, das auf eine rasche und einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien abzielt. Dieses Verfahren bietet zahlreiche Vorteile:
- Schnelle Lösung: Im Vergleich zu den oft langwierigen Gerichtsverfahren führt die Mediation deutlich schneller zu einem Ergebnis.
- Kostenvorteil: Sie ist im Vergleich zu Prozesskosten wirtschaftlicher und bietet eine kostengünstige Lösung.
- Flexibler Ablauf: Das Verfahren liegt in der Hand der Parteien und kann an ihre Bedürfnisse und Wünsche angepasst werden.
- Vertraulichkeit: Die Gespräche werden vollständig vertraulich geführt, und die privaten Informationen der Parteien bleiben geschützt.
- Einvernehmliche und friedliche Lösung: Ermöglicht die Aufrechterhaltung einer einvernehmlichen Beziehung zwischen den Parteien.
Welche Aufgaben hat der Mediator?
Die Aufgabe des Mediators besteht darin, Streitigkeiten zwischen den Parteien beizulegen und dadurch zum Rechtssystem beizutragen. Unser Mediationsbüro bietet in diesem Verfahren die Unterstützung erfahrener Mediationsexperten. Zu den zentralen Pflichten des Mediators zählen:
- Wahrung der Unparteilichkeit: Der Mediator begegnet beiden Parteien mit gleichem Abstand und einer objektiven Haltung.
- Erleichterung der Kommunikation zwischen den Parteien: Er schafft ein konstruktives Umfeld, um das gegenseitige Verständnis zu fördern.
- Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln: Er sorgt dafür, dass die während des Verfahrens geteilten Informationen geschützt bleiben.
- Entwicklung alternativer Lösungen und Unterstützung des Einigungsprozesses.
- Führung der Parteien zu einer schriftlichen Vereinbarung und zum Abschluss des Verfahrens.
Mit der Fachkompetenz eines Mediators lässt sich dieser Prozess zur Beilegung Ihrer Rechtsstreitigkeiten wirksam steuern.
Was bedeutet Mediation als Prozessvoraussetzung?
Die obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung ist ein Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber für bestimmte Streitarten vorsieht: Vor Erhebung einer Klage muss zunächst ein Mediationsverfahren durchgeführt werden. Wird stattdessen unmittelbar Klage erhoben, weist das Gericht die Klage aus formellen Gründen ohne Sachprüfung ab.
Ablauf und rechtliche Folgen
- Antragspflicht: Wer Klage erheben möchte, muss sich zunächst an das Mediationsbüro des zuständigen Gerichts wenden.
- Klagerecht bei Nichteinigung: Kommt am Ende des Verfahrens keine Einigung zustande, kann anhand des vom Mediator erstellten „Protokolls über die Nichteinigung“ Klage vor Gericht erhoben werden.
- Hemmung der Verjährung: Zwischen dem Antrag beim Mediationsbüro und der Erstellung des Abschlussprotokolls laufen Verjährungs- und Ausschlussfristen nicht weiter.
Bei welchen Streitigkeiten ist die Mediation zwingend vorgeschrieben?
Im türkischen Rechtssystem ist die obligatorische Mediation ein Verfahrenserfordernis, das bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Streitigkeiten vor Klageerhebung einzuhalten ist. Wird ohne diesen Antrag unmittelbar Klage erhoben, weist das Gericht die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ohne Sachprüfung ab.
Streitigkeiten im Anwendungsbereich der obligatorischen Mediation
Durch die jüngsten Gesetzesänderungen (insbesondere durch die mit Gesetz Nr. 7445 ab dem 1. September 2023 hinzugefügten Bereiche) wurde der Anwendungsbereich der obligatorischen Mediation erweitert und umfasst unter anderem:
- Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: Ansprüche wie Abfindung, Kündigungsentschädigung, Überstundenvergütung sowie Wiedereinstellungsklagen.
- Mietrechtliche Streitigkeiten: Mit Ausnahme der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung ohne gerichtliches Urteil – hierzu zählen Mietzinsfestsetzung, Räumungsklagen, Vertragsanpassung und Mietforderungsklagen.
- Handelsrechtliche Streitigkeiten: Handelsrechtliche Forderungs- und Schadensersatzklagen, deren Gegenstand die Zahlung eines Geldbetrags ist.
- Wohnungseigentums- und Nachbarrecht: Streitigkeiten über Wohngeldforderungen in Wohnanlagen, Konflikte über den Verwaltungsplan und nachbarrechtliche Auseinandersetzungen.
- Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (Teilungsklage): Klagen betreffend die Aufteilung oder den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen.
- Verbraucherrechtliche Streitigkeiten: Streitigkeiten, die den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle für Verbraucher übersteigen und vor den Verbrauchergerichten verhandelt werden.
Der in diesem Verfahren tätige Mediator leitet als unparteiischer Dritter die Verhandlungen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann das erstellte „Protokoll über die Nichteinigung“ der Klageschrift beigefügt und das Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Wo wird der Mediationsantrag gestellt?
Die Einleitung des Mediationsverfahrens unterscheidet sich je nach Art der Streitigkeit (obligatorisch oder freiwillig). Der Antrag kann persönlich bei den Gerichten gestellt werden oder digital über das UYAP (Nationales Justiznetzwerk) erfolgen.
Antragsschritte und Verfahren
- Für die obligatorische Mediation (Prozessvoraussetzung): Der Antrag wird kostenlos beim Mediationsbüro des Gerichts am Wohnsitz der Gegenpartei oder am Ort der Leistungserbringung gestellt. Ist ein persönliches Erscheinen nicht möglich, kann der Antrag online über das Bürgerportal oder das Anwaltsportal von UYAP im Bereich „Mediationsantrag“ gestellt werden.
- Für die freiwillige Mediation: Die Parteien können sich auf einen im Mediationsregister des Justizministeriums eingetragenen Mediator einigen und das Verfahren direkt einleiten. Hierbei ist kein Antrag bei Gericht erforderlich; die Parteien können das Verfahren mit dem gewählten Mediator in dessen Büro durchführen.
- Beginn des Verfahrens: Nach Antragstellung erfolgt (bei der obligatorischen Mediation) eine automatische Zuweisung durch das System, oder es wird der von den Parteien einvernehmlich gewählte Mediator bestellt. Der bestellte Mediator nimmt Kontakt mit den Parteien auf und legt den Termin für das erste Treffen fest.
Die korrekte Angabe der Kontaktdaten der Parteien und des Streitgegenstands im Antragsformular ist entscheidend, damit die Zustellung reibungslos verläuft und das Verfahren zügig voranschreitet.
Wie endet das Mediationsverfahren?
Die Mediationsgespräche enden je nach Willen der Parteien entweder mit einer „Einigung“ oder einer „Nichteinigung“. Am Ende des Verfahrens erstellt der Mediator ein rechtlich bedeutsames Abschlussprotokoll.
- Im Falle einer Einigung: Einigen sich die Parteien über den Streitgegenstand, wird eine „Einigungsurkunde“ erstellt, die die Einzelheiten der erzielten Vereinbarung enthält. Diese Urkunde wird von den Parteien, ihren (etwaigen) Vertretern und dem Mediator unterzeichnet.
- Im Falle einer Nichteinigung: Können sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Punkt einigen, wird das Mediationsverfahren beendet. Das dabei erstellte „Protokoll über die Nichteinigung“ dient in einem späteren Gerichtsverfahren als Nachweis dafür, dass die Prozessvoraussetzung erfüllt wurde.
Ist die Einigungsurkunde bindend? (Vollstreckbarkeit wie ein Urteil)
Ja, die im Rahmen der Mediation unterzeichnete Einigungsurkunde hat bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Wirkung eines gerichtlichen Urteils. Diese Eigenschaft sichert die rechtliche Bindungswirkung und Vollstreckbarkeit der Urkunde.
Vollstreckungsvermerk und Ausnahmen
Es gibt zwei Wege, damit die Einigungsurkunde die Wirkung eines gerichtlichen Urteils erlangt:
- Gerichtliche Bestätigung (Vermerk): Die Parteien können beim zuständigen Amtsgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) bzw. dem je nach Streitgegenstand zuständigen Gericht einen „Vollstreckbarkeitsvermerk“ beantragen.
- Unterschrift der Rechtsanwälte (wichtige Ausnahme): Wurde die Einigungsurkunde von den Parteien, deren Rechtsanwälten und dem Mediator gemeinsam unterzeichnet, ist eine zusätzliche gerichtliche Bestätigung nicht erforderlich. Diese Urkunde gilt kraft Gesetzes unmittelbar als vollstreckbarer Titel und kann der Zwangsvollstreckung zugrunde gelegt werden.
Diese Regelung ermöglicht es den Parteien, ohne jahrelange Gerichtsverfahren eine Urkunde mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu erhalten.